Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern

 § 1 Geltung

1.1. Die nachstehenden AGB gelten nur im Verkehr mit Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

1.2. Alle Leistungen und Angebote vom Kupferverband e.V. (nachfolgend „Kupferverband“, „wir“ oder „uns“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Kupferverband mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden, sofern dem Auftraggeber bei einem früher von uns bestätigten Auftrag die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben wurde. Der Kupferverband erbringt sowohl Dienstleistungen als auch Werkleistungen.

1.3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn das Kupferinstitut ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Kupferverband auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Alle Angebote des Kupferverbandes sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Kupferverband innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.

2.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kupferverband und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Kupferverbands vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine nach diesen AGB erforderliches Formerfordernis kann nicht stillschweigend abbedungen werden. § 305b BGB bleibt hiervon unberührt. Mit Ausnahme des Geschäftsführers und der kaufmännischen Leiterin sind die Mitarbeiter des Kupferverbandes nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.4. Angaben des Kupferverbandes zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung.

 

§ 3 Preise und Zahlung

3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Kupferinstitut. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

3.4. Der Kupferverband ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Kupferverbandes durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

4.2. Vom Kupferverband in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

4.3. Der Kupferverband kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Kupferverband gegenüber nicht nachkommt.

4.4. Der Kupferverband haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Kupferverband nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Kupferverband die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der  Kupferverband zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Kupferverband vom Vertrag zurücktreten.

4.5. Der Kupferverband ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn

  • die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Bereitstellung der restlichen Leistung sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Kupferverband erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.6. Gerät das Kupferverband mit einer Leistung in Verzug oder wird ihm eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Kupferverbandes auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

§ 5 Auftragsänderung (Change-Request)

5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die sich im Rahmen einer Konkretisierung der Leistung entstehenden Ergänzungs- und Änderungswünsche anzubringen, die der Kupferverband bestmöglich berücksichtigen wird. In diesem Fall kann der Kupferverband keine über § 3 hinausgehende Vergütung verlangen.

5.2. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, über eine Konkretisierung der Dienstleistung hinausgehende Änderungen zu verlangen, wenn sich solche insbesondere aus den technischen Anforderungen ergeben sollten. In diesem Fall wird der Auftraggeber ein förmliches Änderungsverlangen an den Kupferverbandes stellen, wonach der Auftrag entsprechend anzupassen und zu ergänzen ist. Der Kupferverband wird dieses Änderungsverlangen kurzfristig, spätestens innerhalb von einem (1) Monat, ändern. In seiner Antwort wird der Kupferverband insbesondere angeben, welche Änderungen sich aus seiner Sicht gegenüber dem bisherigen Auftrag ergeben und welche Auswirkungen dies auf die Vergütung und Termine hat. Der Kupferverband wird zugleich ein Angebot zur Ausführung des Änderungswunsches vorlegen.

5.3. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, wird die Änderung Bestandteil des Auftrags, der Terminplan entsprechend ergänzt. Für die Prüfung des Änderungswunsches bzw. Erstellung des Angebots kann der Kupferverband keine Vergütung verlangen.

 

§ 6 Erfüllungsort, Abnahme

6.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Kupferverband Dienste, ist Erfüllungsort der Ort, an dem der Dienst zu erfolgen hat.

6.2. Die Versandart untersteht dem pflichtgemäßen Ermessen des Kupferverbandes.

6.3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn

  • die Leistung abgeschlossen ist,
  • der Kupfeverband dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6
    (3) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Sache begonnen hat (z.B. das Gutachten verwendet hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs (6) Werktage vergangen sind und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines vom Kupferverband angezeigten Mangel, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

§ 7 Gewährleistung bei Erbringen von Werkleistungen

7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Kupferverbandes oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7.2. Die gelieferten Sachen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn der Kupferverband nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Kupferverband nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

7.3. Bei Sachmängeln der gelieferten Sache ist der Kupferverband nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.

7.4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Kupferverbandes, kann der Auftraggeber unter den in § 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

7.5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Kupferverbandes den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

§ 8 Gewährleistung für die Erbringung von Dienstleistungen

8.1. Der Kupferverband wird die vereinbarten Dienstleistungen nach dem neuesten veröffentlichten Stand der Technik ausführen.

8.2. Falls die vom Kupferverband zu erbringenden Dienstleistungen mit Mängeln behaftet sind, wird der Kupferverband binnen angemessener Frist entweder nachbessern oder die mangelhaften Entwicklungsergebnisse bzw. Teile von diesen durch neue ersetzen. Nach erfolglosem Ablauf der zweiten Beseitigungsfrist kann der Auftraggeber teilweise eine Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

8.3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur nach Maßgabe von § 11 dieser Geschäftsbedingungen; im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

 

§ 9 Schutzrechte

9.1. Ein Angebot sowie alle vom Kupferverband ausgearbeiteten Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen usw. sind unser geistiges Eigentum und dürfen auch im Falle der Auftragserteilung ohne unser schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch dritten Personen zur Einsicht überlassen werden. Die Unterlagen dürfen insbesondere nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Anlagen, für Ausschreibungen oder Blanketts benutzt werden.

9.2. Bei Nichterteilung des Auftrages sind auf Verlangen sämtliche Unterlagen an uns zurückzugeben, verbunden mit der Versicherung, dass keine Kopien der Unterlagen oder von Teilen der Unterlagen entgegen Ziffer 9.1 verwendet worden sind.

9.3. Hat der Kupferverband nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Auftraggebers zu liefern, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Auftraggeber wird uns auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Auftraggeber hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne vorherige Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeit bis zur Klärung der Rechtslage durch den Auftraggeber und den Dritten auf deren Kosten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

9.4. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenübernahme durch den Auftraggeber zurückgesandt; ansonsten sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Nach Auftragserfüllung (Abnahme) werden überlassene Zeichnungen und Muster auf Wunsch gegen Kostenübernahme durch den Auftraggeber zurückgesandt; ansonsten sind wir berechtigt, sie drei (3) Monate nach der Abnahme zu vernichten.

 

§ 10 Vertragsergebnisse/Foreground

10.1. Die bei der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und während der Laufzeit dieses Vertrages von uns geschaffenen gewerblichen Schutz- und Urheberrechte („Foreground“) stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu und werden hiermit bzw. nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vom Kupferverband vollumfänglich auf den Auftraggeber übertragen.

10.2. Soweit der Foreground in urheberrechtlich geschützten Werken besteht, überträgt der Kupferverband dem Auftraggeber an diesen hiermit das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare sowie unterlizenzierbare Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung des Foregrounds in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung des Foregrounds und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenannten Umfang.

10.3. Der Kupferverband hat mit seinen Beschäftigten (einschließlich Forschern, Vertretern, Beratern und Unterauftragnehmern) gültige und ausreichende Vereinbarungen getroffen bzw. wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, welche die Übertragung des von diesem Personenkreis geschaffenen Foregrounds auf den Kupferverband sicherstellen. Er wird insbesondere die von seinen Arbeitnehmern geschaffenen – patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen – Erfindungen unbeschränkt in Anspruch nehmen.

 

§ 11 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

11.1 Die Haftung des Kupferverbandes auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.

11.2 Der Kupferverband haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

11.3 Soweit der Kupferverband gem. § 11 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Kupferverband bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.

11.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Kupferverbandes für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf das Achtfache (8-fache) der Auftragssumme je Schadensfall (Einzelauftrag) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Kupferverbandes.

11.6 Soweit der Kupferverband technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

11.7 Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Kupferverbandes wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 12 Geheimhaltung

12.1 Der Kupferverband verpflichtet sich,

  • vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Zweck zu verwenden,
  • vertrauliche Informationen nur gegenüber denjenigen offenzulegen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für die Vertragserfüllung angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Kupferverband sicherstellt, dass seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen an die Geheimhaltung gebunden sind,
  • vertrauliche Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und der Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO),
  • sofern der Kupferverband aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlich oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche vertrauliche Informationen offenzulegen, den Auftraggeber (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und dem Auftraggeber erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon anstrebt.

12.2 Auf Aufforderung des Auftraggebers ist der Kupferverband verpflichtet, sämtliche vertrauliche Informationen einschließlich der Kopien hiervon innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen), sofern nicht mit dem Auftraggeber vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen.

12.3 Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers. Vollständig und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei elektronisch gespeicherten vertraulichen Informationen, dass die vertraulichen Informationen derart gelöscht werden, dass jeglicher Zugriff auf diese Information unmöglich wird, wobei spezielle Löschverfahren (z.B. mittels „Wiping“) zu verwenden sind, welche den anerkannten Standards genügen (bspw. Standards des Bundesamtes für Informationssicherheit).

12.4 Ausgenommen hiervon sind – neben vertraulichen Informationen, bezüglich derer eine Aufbewahrungspflicht im Sinne des Abs. 2 besteht – vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist, z.B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung elektronischer Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden, hierzu zählt auch das technisch notwendige Vorhalten von Stammdaten (z.B. Personal- oder Kundennummern), welches nötig ist, um eine Verknüpfung zu den archivierten Informationen herzustellen.

12.5 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Kupferverband schriftlich zu versichern, dass es sämtliche vertraulichen Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den Weisungen des Auftraggebers vollständig unwiderruflich gelöscht hat.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kupferverband und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Kupferverbandes Düsseldorf oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Kupferverband ist in diesen Fällen jedoch Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

13.2 Die Beziehungen zwischen dem Kupferverband und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

13.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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