RoHS - Richtline zum Einsatz von Gefahrstoffen in elektrischen und elektronischen Geräten

Die europäischen Richtlinie 2011/65/EU, die den Einsatz gewisser Gefahrenstoffe in elektrischen und elektronischen Geräten (RoHS-Richtlinie) einschränkt, reguliert die Nutzung bestimmter Substanzen, die vom Gesetzgeber als gefährlich in Endprodukten eingeschätzt wurden.

Auf dem Prüfstand stehen die Ausnahmeregelungen für Blei in Kupferlegierungen, die in Elektro- und Elektronikprodukten Verwendung finden. Der Arbeitskreis der Elektroindustrie zur Revision von RoHS (SMT) ist bereits aktiv. Der Kupferverband unterstützt die Bemühungen, um die technischen Interessen der Kupferseite zu vertreten.

Es wird seitens des von der EU-Kommission beauftragten Ökoinstituts empfohlen, die Ausnahmeregelung in der derzeitigen Formulierung zu verlängern. Was die Dauer der Ausnahme betrifft, so ist sie derzeit für die verschiedenen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten nach Anhang I der RoHS-Richtlinie unterschiedlich lange gültig. Während sie für die meisten Kategorien am 22. Juli 2021 ausläuft, gilt sie für In-vitro-Diagnostika der Kategorie 8 bis zum 21. Juli 2023 und für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente der Kategorie 9 sowie für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11 bis zum 21. Juli 2024. Um zu vermeiden, dass in Zukunft mehrere Unterpunkte mit leicht unterschiedlichen Geltungsbereichen nebeneinander bestehen, wird empfohlen, alle Kategorien hinsichtlich der Gültigkeitsdauer anzugleichen, da die Interessengruppen keine Informationen vorgelegt haben, die belegen, dass zwischen den Kategorien technische Unterschiede hinsichtlich der Substitution von Blei in Kupferlegierungen bestehen. Ausnahmeformulierung Dauer 6(c) „Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent“ Auslaufend am 21. Juli 2026 für alle Kategorien Um weiterhin sicherzustellen, dass RoHS ein ähnliches Maß an Umwelt- und Gesundheitsschutz bietet wie die REACH-Verordnung, und mit Blick auf Eintrag 63 des Anhangs XVII wird empfohlen, den Wortlaut der Ausnahmeformulierung aus Vorsichtsgründen um folgenden Satz zu ergänzen „Die Ausnahme gilt nicht für Erzeugnisse oder zugängliche Teile eines Erzeugnisses, die von Kindern in den Mund genommen werden können; wenn sie in einer Abmessung kleiner als 5 cm sind oder ein abnehmbares oder vorstehendes Teil dieser Größe haben, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Bleifreisetzungsrate aus dem zugänglichen Bauteil/Teil, ob beschichtet oder unbeschichtet, 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) nicht übersteigt, und dass bei beschichteten Erzeugnissen die Beschichtung ausreicht, um sicherzustellen, dass diese Freisetzungsrate während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Erzeugnisses nicht überschritten wird“. Alternativ könnte dieser Zusatz als Fußnote in die Ausnahmeregelung aufgenommen werden.

Die Entscheidung durch die Europäische Kommission steht noch aus.

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